2021 Teilnahme "Fotowettbewerb - MERIAN - Die Lust auf Reisen"- Oldenburg

Teilnahme an der Fotoaktion "Urlaub dahoam in der Blumenwiese"- aichacher nachrichten

Teilnahme am Fotowettbewerb "mein 86633" - Städtische Galerie im Rathausfletz- Neuburg an der Donau

(2020)

Industrie:


Natur:

Ruinen:

Sonstiges:

schon einfachste Fotografien genießen urheberrechtlichen Schutz als Lichtbilder

Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG.

 

Unterscheidung zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern

Urheberrechtlich ist zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern zu differenzieren. Das Urheberrechtsgesetz sieht im Bereich "Verwandte Schutzrechte" den “Schutz der Lichtbilder” vor (§ 72 UrhG). Lichtbilder unterscheiden sich vor allem in ihrer Gestaltungshöhe von Lichtbildwerken. Es finden jedoch die für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften sinngemäß auch Anwendung auf Lichtbilder. Ein weiterer, wesentlicher Unterschied liegt in der Schutzdauer: Während das Urheberrecht an Lichtbildwerken bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bestehen bleibt (§ 64 UrhG), erlischt der Schutz der Lichtbilder bereits 50 Jahre nach Erscheinen bzw. Herstellung des Lichtbildes (§ 72 UrhG). Dies spielt in der heutigen Praxis jedoch meist keine Rolle.

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Vernissage ist am Mittwoch den 13.11.2013 um 19.00h
Vernissage ist am Mittwoch den 13.11.2013 um 19.00h